Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elfers Metallbau GmbH
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
Alle Angebote gelten als freibleibend angeboten.
Der Käufer ist nur nach angemessener schriftlicher Fristbestimmung von mindestens einem Monat berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Bei allen Lieferungen und Leistungen einschließlich der Montage gelten die Verordnungen der VOB.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zu vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer treibt der Auftraggeber hiermit an dem Auftragnehmer ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus seiner Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. Im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwas entastende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Für den Rechtsverkehr mit Privat-sowie Kaufleuten gilt als Gerichtsstand, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, auch für Wechsel-und Scheckklagen, das Amtsgericht Rotenburg in 27356 Rotenburg (Wümme) als vereinbart.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Die Elfers Metallbau GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertag und dessen Ausführung können jedoch vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer Braunschweig verhandelt werden.